Kolonie Frohsinn Kleingartenverein e.V.
Informationen für Neupächter

Vorgaben und Regelungen

Was ist ein Kleingarten und was ist kleingärtnerische Nutzung. Vielfältiger Obst- und Gemüseanbau prägen den Kleingarten maßgeblich


Im Gegensatz zum Wochenend- und Erholungsgarten ist es gesetzliche Grundlage, dass im Kleingarten Obst, Gemüse und andere Früchte angebaut werden müssen. Es handelt sich dabei um ein- und mehrjährige Pflanzen. Der Umfang dieses Anbaus muss die Gartenparzelle maßgeblich prägen und eine Vielfalt aufweisen.
An diese Nutzungsart ist die Anwendung und damit der Schutz durch das Bundeskleingartengesetz gekoppelt. Nur Obstbäume und Beerensträucher auf einer Wiese allein ohne zusätzliche Beete sind nicht ausreichend. 


Nutzung des Gartens zur Erholung


Der Kleingarten muss nicht ausschließlich dem Anbau von Gartenbauprodukten dienen, sondern kann auch zu Erholungszwecken genutzt werden. Bei der Gartenarbeit und durch Ruhe und Entspannung können der normale körperliche Kräftezustand und das geistig-seelische Gleichgewicht wiederhergestellt werden.
Neben der Erzeugung von Nutzpflanzen gehören auch der Anbau von Zierpflanzen, das Anlegen von Wildblumenwiesen, Gartenteichen und anderen Biotopen zur gärtnerischen Nutzung. Es kann reine Nutzgärten geben zum ausschließlichen Anbau von Obst und Gemüse, jedoch ist der alleinige Anbau von Ziergehölzen und das Vorhandensein von Wiesenflächen und Biotopen nicht ausreichend.


Ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung


Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass die Umwelt keinen Schaden nimmt. So müssen u.a. der Boden, die Luft , das Grundwasser, andere Gewässer, Tiere wie Singvögel und Insekten und nicht zuletzt auch der Mensch geschützt werden.


Beispiele: Kein Salz zur Unkrautvernichtung; kein Asbest als Beet- oder Komposteinfassung; Fäkaliengruben dichthalten; keine glyphosathaltigen Mittel verwenden (z.B. kein Roundup), da diese fisch- und bienenschädigend sind; Gehölzschnitt nicht bei Vogelbrut; keine Anwendung überlagerter oder nicht mehr zulässiger Pflanzenschutzmittel.

Der Pflanzenschutz sollte vor allem mit vorbeugenden Maßnahmen erfolgen, damit Pflanzenkrankheiten möglichst verhindert werden und der Befall mit Schädlingen reduziert wird. Bekämpfende Maßnahmen können somit begrenzt und vor allem der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen auf ein Minimum reduziert werden.



Gärtnerisches Wissen


Jeder Kleingärtner benötigt für die Bewirtschaftung seines Gartens gärtnerisches Wissen, so wie ein Sportler die Spielregeln kennen und anwenden und ein Musiker die Noten beherrschen muss. Halbwissen oder fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten führen zu ausbleibenden Ernteerfolgen, z.B. durch falschen Gehölzschnitt oder ungünstige Bodenbearbeitung oder zur Schädigung der Umwelt (z.B. Überdosierung von Pflanzenschutzmitteln).

Es sollten verschiedene Möglichkeiten genutzt werden, das eigene Wissen ständig zu erweitern und auch an andere weiterzugeben. 

Selbstverständlich stehen euch auch unsere Gartenfachberaterin unserer Kolonie zur Verfügung (bitte oben auf den Reiter Gartenfachberatung klicken)!



Gesetzliche Grundlagen


Neben dem Bundeskleingartengesetz und der Rahmenkleingartenordnung gibt es eine Vielzahl von weiteren Gesetzen, Ordnungen und Verordnungen, die bei verschiedenen Belangen unserer Kleingartenanlagen Anwendung finden.

Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollte man sich so oft wie möglich darüber informieren, ob das, was man tun möchte, auch mit den bestehenden Gesetzen und Ordnungen im Einklang geschieht.

Insbesondere vor jeder Baumaßnahme, bei Gehölzschnitten, bei der Verwendung von Zählern, beim Pflanzen oder Bauen an der Parzellengrenze u.a. sollte jeder Kleingärtner beim Vereinsvorstand nachfragen, welche Vorgaben eingehalten werden müssen.



Die Rolle des Vorstandes


Die Vorstände übernehmen im Kleingärtnerverein die wichtige Aufgabe, ihre Mitglieder und Pächter über relevante Belange regelmäßig zu informieren (z.B. in den Mitgliederversammlungen, im Schaukasten, mit E-Mails) und vermitteln und organisieren Schulungsangebote. Der Vorstand ist auch dafür verantwortlich, die Einhaltung der Vorgaben des Unterpachtvertrages, der Rahmenkleingartenordnung und weiterer Vorgaben zu kontrollieren (z.B. durch regelmäßige Anlagen- und Gartenbegehungen).

Festgestellte Verstöße und Bewirtschaftungsfehler sollten dabei den Pächtern mitgeteilt und erläutert werden. Schwerwiegende Pflichtverletzungen müssen schriftlich abgemahnt werden und können zur Kündigung des Pachtvertrages führen.